Damit Ihr zu Hause, Ihr Zuhause bleibt

Zuverlässige und vertrauensvolle Hilfe und Unterstützung bei Ihren Alltagsbedürfnissen – wann immer sie benötigt werden.

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Pflegebedürftige haben den Wunsch nach alltäglichen Aktivitäten, wie zum Beispiel Spaziergängen, Gesellschaftsspielen oder Lesen. Häufig sind sie jedoch nicht mehr in der Lage, diese Tätigkeiten selbstständig durchzuführen. Aus diesem Grund gibt es von der Pflegekasse zusätzliche Betreuungsleistungen. Damit können Pflegebedürftige Hilfen im Alltag finanzieren, die sie dabei unterstützen, ihren liebsten Aktivitäten im Alltag nachzugehen.

Viele Senioren bevorzugen es, selbstbestimmt in den eigenen vier Wänden zu leben. Von Zeit zu Zeit kann es aber sein, dass sie Hilfe von außen für die Erledigung verschiedener Aufgaben des Alltags benötigen. Wenn Angehörige, Freunde oder Bekannte für diese regelmäßigen Tätigkeiten nicht zur Verfügung stehen, kann eine stundenweise Betreuung eine gute Lösung darstellen.

Lassen Sie sich unterstützen bei all den Dingen, die nicht mehr so leicht von der Hand gehen. Durch die stundenweise Unterstützung und Begleitung mache ich Ihnen das Leben einfacher und verhelfe zu mehr Selbstständigkeit, Lebensqualität und sozialer Eingebundenheit.

Zusätzliche Betreuungsleistungen – Gesetzliche Regelungen

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) löst seit 2017 das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) ab und ist im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Das PSG II schafft deutlich mehr Individualität in der Pflege, was den Pflegebedürftigen und den pflegenden Angehörigen zugutekommt. Pflegebedürftige erhalten damit eine speziell auf sie zugeschnittene Versorgung und ihre Selbständigkeit im Alltag wird nachhaltig gestärkt.

So ist im PSG II geregelt, daß grundsätzlich alle Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen nach §43b SGB XI zusätzliche Betreuungsleistungen erhalten. Für die Pflegebedürftigen bedeutet dies einen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die von der Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit und damit vom Pflegegrad unabhängig ist.

In den Pflegeheimen werden dafür zusätzliche Betreuungskräfte eingestellt. Um den Zuschlag in Anspruch zu nehmen, muss der Pflegebedürftige dafür einen gesonderten Antrag stellen. Dieser erfolgt in der Regel zusammen mit der Beantragung für die stationäre Pflege.

Für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege gibt es ebenfalls Betreuungsleistungen nach §45b SGB XI. Dabei handelt es sich um den sogenannten Entlastungsbetrag. Dieser Betrag gilt insbesondere der Entlastung pflegender Angehöriger und liegt bei 125 Euro monatlich (bis zu 1.500 Euro im Jahr). Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, wie auch bei Bewohner stationärer Einrichtungen, ein genehmigter Pflegegrad von 1 bis 5.

Haben Sie oder ein Angehöriger einen anerkannten Pflegegrad, stehen Ihnen also zusätzliche Betreuungsleistungen durch die Pflegeversicherung zu.

Zusätzliche Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige – Was alles dazu zählt

Zusätzliche Betreuungsleistungen sollen Pflegebedürftigen in erster Linie zur Hilfe im Alltag dienen. Dazu gehören auch kreative Aktivitäten oder Bewegungsangebote. Dabei sollte von den Betreuungskräften grundsätzlich auf die individuelle Verfassung und die tagesaktuelle Gesundheit der Pflegebedürftigen Rücksicht genommen werden. Zu den möglichen Betreuungsangeboten zählen:

      • Spaziergänge oder Ausflüge
      • Bewegungsübungen und Tanzen
      • Handwerkliche Tätigkeiten
      • Leichte Gartenarbeit
      • Basteln und Malen
      • Erinnerungsalben anfertigen oder Fotoalben anschauen
      • Musizieren, Musik hören, singen
      • Kochen und backen
      • Gesellschaftsspiele wie zum Beispiel Karten- oder Brettspiele
      • Lesen und Vorlesen
      • Besuch kultureller Veranstaltungen oder Sportveranstaltungen
      • Besuch von Gottesdiensten oder Friedhöfen
      • Präsenz der Betreuungskraft, um Sicherheit und Orientierung zu vermitteln, sowie Ängste zu nehmen

Wird die zusätzliche Betreuungsleistung von Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege in Anspruch genommen, gehören zur Unterstützung im Alltag weitere wichtige Aspekte.

Dazu gehören zum Beispiel das Einkaufen, die Begleitung zu Arztbesuchen, die Einbindung von Pflegebegleitern und die Reinigung der Wohnung. Auch die Betreuung von Personen mit Demenz, die stundenweise Tagesbetreuung oder spezielle Angebote zur Mobilisierung erfüllen die Bedingungen der Regelung für zusätzliche Betreuungsleistung. Ausgenommen sind jedoch die Leistungen der Selbstversorgung durch ambulante Pflegedienste bei Pflegegrad 2 bis 5.

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